Planen und Bauen in Überschwemmungsgebieten

Die beste Möglichkeit zur Reduzierung von Hochwasserschäden ist der Verzicht auf die Errichtung von Gebäuden in Überschwemmungsgebieten. Daher sieht das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ein Planungs- sowie ein Bauverbot in festgesetzten Überschwemmungsgebieten vor.

Eine Festsetzung von Überschwemmungsgebieten erfolgt nach § 76 Abs. 2 WHG für Gebiete,

    in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist und
    die zu Hochwasserentlastung und -rückhaltung beansprucht werden.

Wenn die Überschwemmungsgebiete nicht bis zum 22. Dezember 2013 per Rechtsverordnung durch die Landesregierung festgesetzt wurden, werden diese ermittelt, in Kartenform dargestellt und vorläufig gesichert. Für festgesetzte und vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete gelten die gleichen Schutzvorschriften.

Das Planungsverbot besagt, dass die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) untersagt ist (vgl. § 78 Abs. 1 WHG). Demgegenüber unterbindet das Bauverbot die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB), während der Planaufstellung (§ 33 BauGB), im Innenbereich (§ 34 BauGB) und im Außenbereich (§ 35 BauGB) (vgl. § 78 Abs. 4 WHG).

Eine Kartendarstellung der gesetzlichen Überschwemmungsgebiete in Rheinland-Pfalz können Sie im Geoexplorer des Wasserportals Rheinland-Pfalz finden (gehen Sie dort in den Ordner "Hochwasservorsorge").

Weiterhin werden die festgesetzten Überschwemmungsgebiete in den Bauleitplänen, d.h. sowohl in den Flächennutzungsplänen als auch in den Bebauungsplänen, nachrichtlich übernommen. Demgegenüber werden die vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete vermerkt. 

Für das Planen und Bauen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten gibt es auch Ausnahmeregelungen, die in § 78 Abs. 2 WHG und § 78 Abs. 5 WHG geregelt sind und alle zusammen erfüllt werden müssen. Eine dieser Ausnahmeregelungen umfasst das hochwasserangepasste Bauen.

Seit 2018 ist zudem die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten verboten. Ausnahmen von dieser Regelung können nur auf Antrag von der zuständigen Behörde erteilt werden, wenn keine anderen weniger wassergefährdenden Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen und die Heizölverbraucheranlage hochwassersicher errichtet wird (§ 78c Abs. 1 WHG). Weiterhin müssen bestehende Heizölverbraucheranlagen bis 5. Januar 2023 hochwassersicher nachgerüstet werden.

Planen und Bauen in Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten

Mit Inkrafttreten des Hochwasserschutzgesetzes II am 5. Januar 2018 wurden im Wasserhaushaltsgesetz die Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten eingeführt. Dabei handelt es sich um Gebiete, für die nach § 74 Abs. 2 WHG Hochwassergefahrenkarten erstellt und die nicht nach § 76 Abs. 2 oder 3 WHG als Überschwemmungsgebiete festgesetzt oder vorläufig gesichert werden (§ 78 b WHG).

Vereinfacht ausgedrückt fassen die Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten alle Gebiete innerhalb der Risikogebiete zusammen, die seltener als einmal in 100 Jahren überflutet werden. Dazu zählen auch Gebiete hinter technischen Hochwasserschutzanlagen.

In der Abbildung ist das festgesetzte Überschwemmungsgebiet gelb dargestellt. Dieses wird durch eine technische Hochwasserschutzanlage, die auf das Schutzniveau eines HQ100 ausgelegt ist, räumlich begrenzt (braune Linie). Im Vergleich dazu ist das Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten in blau hervorgehoben und umfasst die Gebiete hinter der technischen Hochwasserschutzanlage, die bei einem seltener als einmal in 100 Jahren auftretenden Hochwasser überflutet werden.

Für die Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten werden ebenfalls Regelungen zum Planen und Bauen getroffen. Hinsichtlich des Planens sind in diesen Gebieten zukünftig bei der Ausweisung neuer Baugebiete sowie bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit und die Vermeidung erheblicher Sachschäden in der Abwägung zu berücksichtigen (§ 78b Abs. 1 Nr. 1 WHG). Demgegenüber dürfen außerhalb von Baugebieten bauliche Anlagen nur noch in einer dem jeweiligen Hochwasserrisiko angepassten Bauweise nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet und wesentlich erweitert werden (§ 78b Abs. 1 Nr.2 WHG).

Darüber hinaus ist in Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen verboten, wenn andere weniger wassergefährdende Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen oder die Anlage nicht hochwassersicher errichtet werden kann. Eine hochwassersichere Nachrüstung bestehender Heizölverbraucheranlagen muss bis zum 5. Januar 2033 erfolgen.

Weitere Informationen zur Hochwasservorsorge in der Planung finden Sie auch beim Informations- und Beratungszentrum Hochwasservorsorge (IBH).

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